Beiträge über das Schützenwesen



Wenn man vom Wehrgang auf Schloss Staufeneck den Blick hinauswandern lässt und unten im Tal den lebhaften Verkehr auf den Fernverbindungsstraßen verfolgt, kommen einem unwillkürlich Gedanken: Wie war das früher? Von hier aus war alles zu sehen, was unten ging und trabte, wie die schweren, hochaufgepackten Salzfuhrwerke vorüberzogen. Schloss Staufeneck an dieser exponierten Lage war hineingestellt in mittelalterliches Geschehen, in die Geschichte des Erzbistums Salzburgs, der Salinenstadt Reichenhall, der Adelsgeschlechter, Bauern und Handelsleut, in die aufblühenden Salzkulturen.

Die Jahreszahlen im altehrwürdigen Dachgebälk und im Wehrgang erzählen in Verbindung mit dem reichen Archivgut doch einiges, was die Wachsoldaten, Landsknechte und Schützen auf Staufeneck so alles erlebten. Auf dem Wehrgang mussten vor allem die Pidinger Bauern laut Urbar von 1562 “wachten, wanns die Not braucht”. Sie waren auch verpflichtet, die “allezeit einsitzenden Wildschützen” zu bewachen.

Nach einer fürstlich Salzburgischen Landesordnung von 1526 war den Untertanen auf deren Bitte und Ersuchen gestattet, als Heimwehr einen “Tierspieß und eine Armbrust, nach altem Herkommen und Gesetz” zu besitzen. Allerdings durften die einfachen Bauersleut, diese “Hauswehren” nicht auf den Gassen und zum Kirchgang tragen. Die Bauersleut, die auf den Einöden saßen, durften diese Hauswehren wie Armbrust, Spieße, Schwerter, und Stächel gegen die wilden Tiere anwenden, ebenso gegen die “bös - und mutwilligen Leut, welche die Pauern bedrängen und nötigen”. Gegebenenfalls sie aber von der Obrigkeit aufgefordert werden, haben sie diese Hauswehren zum “Widerstand der bösen und aufrührigen Leut sowie während der Jagd auf die schädlichen Tiere zu gebrauchen”.

Als wilde und schädliche Tiere galten damals der Luchs, der Bär, Fuchs und Wolf. Besonders im Winter 1630 herrschte eine große Wolfsplage. Der Pfleger zu Staufeneck wurde angewiesen, an den Türen von Kirchen und Tafernen einen Hinweis anzuschlagen, dass die “Untertanen am Abend wegen der Wolfsgefahr ihre Häuser nicht verlassen”. Der Luchs war im

ganzen Land heimisch. So wurden in der Glemm um 1600 “an die 15 Lüchs gefangen”. Am Untersberg wurde von den Staufeneckischen Jägern noch um 1700 auf Bären und Luchse gejagt. Der vorletzte Bär wurde im Salzburger Land 1825 in Großarl und der letzte 1830 am Schafberg erlegt. In Bayern wurde noch am  24. Oktober 1835  bei Ruhpolding ein Bär erlegt.

Aus dem Urbar von 1562 sehen wir, dass auch zu Staufeneck beim Wirt zu Mauthausen eine Schießstätte auf “dem Schützenlandl” war. Nun hatten aber die Schützen ihre “Heimwehren” nicht nur zur Verfolgung der “bösen, aufrührerischen Leut und zur Jagd auf die schädlichen wilden Tiere” verwandt, sondern auch allgemein zum Wildern. Nachdem die eingeschriebenen wie die uneingeschriebenen Schützen, inzwischen mit Feuerwaffen ausgerüstet unter dem  Vorwand, mit ihren “Feuerrohren” dem Erzstift zu dienen, statt dessen “diese Pixen zum Schaden des Wildes verwandten”, wurden die Strafen gegen Wildfrevel verschärft. Ab 1675 durfte keiner weder mit einer “gezogenen oder Schrödtpixen außerhalb seines Hausangers und schon gar nicht in einer Tafern oder im Wald, außer den von der Gerichtsobrigkeit zum erlaubten gemeinschaftlichen Schießen angetroffen werden”. Die Pfleggerichte wurden “derowegen ernstlich angehalten, diese Verordnung in scharfer Aufsicht zu halten.” Wurde ein Übeltäter zum  erstenmal erwischt, konnte er mit 3, dass zweitemal mit 6 Gulden bestraft werden. Das dritte “delictum hatte die Landesverweisung zur Folge”.

Übrigens wurden alle anfallenden Unkosten von der “Gemeinanlagskasse” bezahlt, die anlässlich der Polizeistreifen mit  den Jägern, Gerichtsdienern und Schützen entstanden, wenn sie “Vaganten und entflohenen Gefangene” versorgen und zum nächsten Gericht bringen mussten. Aus der gleichen Gemeindekasse wurden auch die “Kurkosten und die Beihilfen” für die armen Leute des Gerichtsbezirkes bezahlt.

Ein umfangreiches Aktenmaterial vom Pfleggericht Staufeneck befindet sich im Staatsarchiv München. Darin wird über Scheibenschützen, Wildschützen und Jäger berichtet. Zu viel Wild, das den Bauern die Äcker leer fraß,  Armut, Not, aber auch Jagdleidenschaft führten zur Wilddieberei. Das veranlasste die Landesfürsten von Salzburg zu  geharnischten Befehlen an den Pfleger zu Staufeneck.

Am 30. Oktober 1690 erhielt das Pfleggericht Staufeneck nach einer eingehenden Darlegung der Probleme mit dem Landesfürsten genaue Anweisungen, wie sich das Gerichtspersonal gegenüber den “Feuerschützen in diesem hochfürstlichen Erzstift” zu verhalten hat.

Zum ersten mussten die eingeschriebenen Scheibenschützen, welche in der Stadt und auf dem Land angesessen und begütert sind, einen guten Ruf haben und den Steuerverpflichtungen nachkommen. Ohne

Unterschied konnten “selbe verheiratet oder ledigen Standes, einschließlich der Söhne, solange sie  bei den Eltern wohnen, für jedes Haus eine oder zwei Zillbüchsen zum Scheibenschießen besitzen”. Keineswegs war eine Schrotflinte zum Scheibenschießen erlaubt Außerdem durften sie diese nicht “zum Streifen auf Vaganten gebrauchen”.

Zweitens konnte denjenigen Scheibenschützen, die weder angesessen noch sonst begütert waren aber einen ehrbaren Wandel führten, “dergleichen Bixen gegen eine Bürgschaft von 30 Gulden gestattet werden”.

Drittens wurde darauf hingewiesen, wie man sich verhalten soll, wenn die Schützen ihre “Zillröhr” behalten und sich zum Scheibenschießen beim Gericht anmelden. Es musste darauf geachtet werden, dass die Büchsen ordentlich beschrieben und mit einem “gewissen Zaichen und Marken versehen und diese allhier angefertigt sind.” Außerdem durften ohne Obrigkeitliches Vorwissen die Büchsen weder im In-  noch ins Ausland verkauft oder vertauscht werden. Bei Verkauf einer Waffe musste der Käufer benannt und eingeschrieben werden. Sollte da “einer eine Büchse einem anderen leihen und dieser wird beim Wildpretschießen erwischt, sind beide abzustrafen”. Die Übeltäter mussten nach einer eingehenden Vernehmung beschrieben werden, damit man “künftig über diese Scheibenschützen eine sichere Nachricht habe”. Zudem war nachzuforschen, ob noch weitere Büchsen in ihrem Besitz waren.

Was nun diejenigen Untertanen betraf, welche keine eingetragenen Schützen, jedoch begütert, an den Grenzen, Einöden oder abgelegenen Orten wohnten und für 30 Gulden eine Bürgschaft stellten, denen wurde “durch Ihre hochfürstliche Gnaden gnädigst bewilligt, dass sie ihre Hauswehr und Pixen zur Vertreibung böser Leut gebrauchen können. Hingegen sollen diejenigen, die weder Güter haben noch für eine Bürgschaft aufkommen können, keine andere Hauswehr als Spieß, Morgenstern und dergleichen gebrauchen”.

Angesehenen Schützen, die sich anlässlich von  Polizeistreifen und “Einfangen von Vaganten wie bei den hochfürstlichen Jagden desto williger gebrauchen ließen”, konnte das Ristgeld erlassen werden.

 Nachdem die Befehle über das Verhalten der “Feuerschützen” von den Pfleggerichten den Untertanen bekannt gemacht wurden, einige aber doch Büchsen oder Schrotflinten verheimlicht hatten, wurden sie manchmal von “lieben” Bekannten oder Freunden zur “Anzeig vor Gericht” gebracht. Sie hatten mit schweren Strafen zu rechnen. Ihnen wurden bereits erteilte Genehmigungen zum Scheibenschießen entzogen. Die “verschwiegenen Pixen wurden eingezogen, die Übeltäter mussten in Eisen und Banden  nach Salzburg geliefert, dazu nach gestalten Dingen empfindlich abgestraft werden. Die hinterlegten Pixen mussten geschätzt, beschrieben und in den nächsten werden”.

Am 12. November 1695 bekam der “Edl, Gestrenge und besonders liebe Freund”, Kammerlohr,  Pfleger zu Staufeneck, vom Hofrats-Präsidenten von Zillerberg wiederum ein Schreiben, dass verschiedene verdächtige Bauern und Schützen ihre Büchsen nicht abgeliefert haben und sich damit entschuldigen wollten, sie hätten nur alte und “unbrauchbare  Trümmer zuhaus”. Zillerberg weist aber darauf hin, dass es laut dem Generalbefehl “völlig unerheblich ist und kein Unterschied gemacht wird ob dergleichen Büchsen schon alt, unbrauchsam oder zerbrochen sind. Falls sie dieselben nicht unverzüglich zu Gericht liefern, werden sie wohl eine größere Straf unfehlbar zu erwarten haben”.

Neben den allgemeinen Steuerbelastungen gab es auch die so genannte Rist- oder Rüststeuer. Diese  wurde zu Martini eingehoben und betrug von 100 fl. geschätzten Steuerkapitals 5 kr. 2 Pfg., so dass zum Beispiel der Mayerbauer zu Martini neben der halbjährlichen Grundsteuer von 27 Gulden aus dem geschätzten Steuerkapital (8 x 5 kr. 2 Pfg. = 44 kr.) Ristgeld zahlen musste. Das Ristgeld durfte der Bauer aber abziehen, wenn er jedes mal beim Vortelschiessen anwesend war. Es musste nämlich jeder eingeschriebene Schütz im Jahr sechsmal zu den vorgeschriebenen Vortelschießen erscheinen. Für jedes unentschuldigte Fernbleiben musste der Schütz 15 kr. zur Schützenkasse als Strafe einzahlen. Man nannte das “Vortelschießen-Leggeld zahlen”.

Obwohl als Anreiz zur Beteiligung am Scheibenschießen die Bauern sogar die Ristgeldsteuer sparen konnten und zusätzlich außerdem vom Landesfürsten für die Staufenecker Feuerschützen ein “Vortel” (Vorteil = Preis) von 10 fl. zur Verfügung gestellt wurde, besuchten die Bauern den Schützenstand beim Mauthauserwirt nicht regelmäßig. Im Februar 1698 hatten die Feuerschützen geklagt, dass sie bisher immer 10 fl. Vortl zum Verschießen bekommen hätten, weil aber letztlich nur 2 bis 3 am Schießstand waren, hatte ihnen der Landesfürst 4 fl. Vortl entzogen. Das Fernbleiben hatte nicht nur den Pfleger geärgert, sondern auch den Landesfürsten. Immerhin war ja der “Endzweck der eingeschriebenen Schützen, dass sie zur allfallsigen Landesdefension brauchbar und immerfort in Übung sind, aufs Ziel zu schießen,”  meinte der Pfleger zu Staufeneck.

Nun befinden sich aber laut Verzeichnis wieder bis zu 15 Feuerschützen am Schützenstand. Deshalb ersucht der Pfleger Ernst Diepold von Danberg die “Wohledelgeborenen und hochgelehrten Herren der Hofkammer zu Salzburg, dass den Feuerschützen wieder wie ehemals die 10 fl. in Gnaden verwilligt werden.”.

Bereits am 22. April wird dem Pfleger seine Bitte genehmigt, indem ihm mitgeteilt wird, dass “vom  Obristjäger nach Vortrag gnädig bewilligt wurde, den sämtlichen Feuerschützen Euer anvertrautem Pfleggericht die bis anno 1683 genossenen 10 fl. Vortl aufgrund der zugenommenen Anzahl wieder auszuzahlen und in der Ristgeldrechnng auf Ausgab zu setzen”. 

Nun gab es außer den privilegierten Schießständen “laut jüngsthin geschehener Anzeige durch die Jäger“ auch die unprivilegierten “Schießständ, wo das Scheibenschießen derzeit sehr über Hand nehme”. Deshalb wurde dem Pfleggericht Staufeneck am 21. April 1787 mitgeteilt, dass unterm 21. August 1772 ein hochfürstlicher Befehl erlassen wurde, indem nicht nur auf die Wildpretschützen hingewiesen, sondern auch die “sogenannten Winkelschüsse mit strengsten Verbot belegt wurden”. Staufeneck wurde angehalten, dass  außer den Vortl - (Preisschießen) - Hochzeit und anderen Freischüssen an den gewöhnlichen Schießstätten ohne Erlaubnis keine Genehmigung erteilt werden dürfe. Die Schützen mussten jedes mal die Erlaubnis einholen sowie den  Revierjäger benachrichtigen. Schützen, die sich nicht an diese  Anordnung halten, sind “ohne weiteres zur Strafe zu ziehen. Somit ist diese höchste resolution einschließlich die weitere Wissenschaft pflichtschuldigts sofort bekannt zu machen”.

 Aus den Gerichtsprotokollen ist ersichtlich, dass sich die Bauernburschen selten um diese Einschränkungen gekümmert haben. Infolgedessen wurden zum Ärger der Obrigkeit die “Feuerbüchsen” nicht nur bei kirchlichen Feiertagen und Bauernhochzeiten, sondern immer wieder an “verschwiegenen Orten und Winkeln” abgefeuert. Hinzu kam der Aberglaube, dass man durch Böllerschießen wie mit Wetterläuten einen drohenden Hagelschauer abwenden könnte. Die Pflegeverwaltung wurde aufgefordert, diese “sträflichen Exzesse mit Läuten und Schießen” abzustellen, die “Rädelsführer und Urheber auf das Gericht zu bestellen, deren Böller und Büchsen innerhalb von 3 Wochen einzuziehen, den gehorsamen Untertanen aber zu Trost und Beruhigung ihre Vorurteile und eingebildeten Nutzen durch einleuchtende Vernunftsgründe in Wissenschaft zu bringen.” Am 15. Februar 1797 wurden die Ausschüsse der Gemeinden auf das Schloss bestellt, wo den Untertanen laut der landesfürstlichen Verordnung erklärt wurde, das Ungewitter und Hagel ihre Ursache in “den unerforschlichen Wegen der Natur und ihres Schöpfers haben und nicht durch die schwachen Bemühungen der Menschen durch Schießen und Läuten” zu verhindern sind.

Durch die sich allmählich bildenden Schützenvereine wurde so mancher alte Brauch übernommen, der ursprüngliche Sinn und Zweck ging aber verloren. Die ersten Schützengesellschaften entstanden in den mittelalterlichen Städten. Sie wehrten sich gegen die Übergriffe des Adels und der Fürsten. Im Laufe der Zeit wurden die Schützenfeste zu wahren Volksfesten und wandelten sich letztlich in Vergnügungsgesellschaften.

Die Schützenscheibe ist heute untrennbar als wichtiger Bestandteil mit der Schützenkultur verbunden. Ursprünglich wurde nur mit Bogen und Armbrust auf hölzerne Vögel, an hohen Stangen befestigt, geschossen. Die Münchner Armbrustschützen pflegen noch heute diesen Brauch. Mit dem Vordringen der Feuerwaffen hatte man durch das Scheibenschießen eine bessere Kontrolle über die Schießleistungen. Eine Vielfalt von Schützenscheiben zeigt uns das gesellschaftliche Leben der vielen Schützenfeste und sind inzwischen interessante Kulturspiegel unserer Heimat.

Jahrhunderte hindurch kann man anhand der Schützenverzeichnisse des Pfleggerichts Staufeneck die “eingeschriebenen Schützen” verfolgen. Waren 1683 bis zu 15 Feuerschützen am Schießstand, so waren am 8. Juni 1778 laut Verzeichnis schon 63  Feuerschützen eingeschrieben.

Oberschützenmeister war damals Jakob Altenmutter zu Altenmuet, Unterschützenmeister war Mathias Hogger an der Großen Ed. 

Högler Viertl

Franz Pommer zu Kaltenkraut,
Andre Rehrl zu Großenzing,
Mathias Passtätter am Gut Spillmansberg,
Franz Hogger an der Groß Ed,
Josef Gumpinger am Urban Gut in Steinhögl,

Hans Fux am Knogl,  

Baltasar Unterrainer,  Hermannberg,
Wolf Nitzinger am Willnberg,
Mathias Waidspointner zu Waiderspoint,
Wolf Dobis am Gut Schenbuch,
Mathias Nitzinger am Thoman Bauern Gut,
Johann Enzinger am Schwaiger Gut.

Gmainer Viertl  

Kaspar Holleis, Wirt,
Johann Posch Schmid.

Auer Viertl  

Georg Kellinger Naglschmid,
Johann Hogger am Wisbach.

 

Stoißberger Viertl

Georg Waidenspointner an der Achen,
Hans Pommer am Gut Hinterreit,

Rupp Stainprecher am Stainprecher Gut,
Johann Mayr am Felber,
Andre Dornhausstatter am Stroblgut,
Mathias Unfertinger am Schaffer Lehen,
Hans Traxl, am Windisch,
Andre Unfertinger am Gut St. Johannishögl,
Hans Enzinger zu Hausstat,
Rupp Mayr zu Ringlbach,
Georg Perger am Gut Hollweg,
Franz Gaisreiter am Rehrl Gut,
Georg Oberhofer zu Hoched,
Franz Hochrenter am Gut Baumgarten,
Wolf Niederegger am Gut Neuhaus,
Mathias Willnberger am Vordermayrgut zu Holzhausen,
Hans Wimmer zu Hintgerstoiß,
Georg Baumgartner am Wimerlehen,
Georg Bauer zu Erlach,
Michael Gruber an der Obermühl,
Mathias Schintler am Gut Wibm.

 

Hofhammer Viertl

Michael Höglauer am Meister Gut,
Georg Wisbacher am Herrn Gut,
Andre Mayr zu Doppln,
Georg Perger zu Rain,
Joseph Reischl am Hogger,
Sebastian Waldhutter am Nechlgut zu Ramling,
Johann Eder am Kramer Lehen.


Aufhamer Viertl

Joseph Rehrl am Thennloh,
Mathias Schwaiger an der Schwaigl Mühl,
Rupp Löxhaller am Hainzlgut,
Joseph Hinterstoißer an der Schornmühl,
Placidus Pinder Wirt zu Auham,
Georg Hocheder am Reitmayr Gut.

Pidinger Viertl

Rupp Kern an der Habich Schmidten,
Johann Gimpl Wirt,
Johann Fagerer am Jager Gut,
Rupp Riß an der Riß Mühl,
Johann Stainprecher am Potscher Gut,
Hans Polzner am Oggsteiner Gut,
Michael Erber am Lienhard Gut,
Hans Schendorfer am Hogger Gut.


Straßer Viertl

Joseph Gschoßleitner am Gut Oberholz,
Georg Suhrer zu Pach,
Joseph Mayr am Hogger Gut zu Thundorf.

Verfasser: Max Wieser 
 


© Prangerschützen Thundorf-Straß