Wenn man vom Wehrgang auf Schloss Staufeneck den Blick hinauswandern
lässt und unten im Tal den lebhaften Verkehr auf den
Fernverbindungsstraßen verfolgt, kommen einem unwillkürlich
Gedanken: Wie war das früher? Von hier aus war alles zu sehen, was
unten ging und trabte, wie die schweren, hochaufgepackten
Salzfuhrwerke vorüberzogen. Schloss Staufeneck an dieser
exponierten Lage war hineingestellt in mittelalterliches Geschehen,
in die Geschichte des Erzbistums Salzburgs, der Salinenstadt
Reichenhall, der Adelsgeschlechter, Bauern und Handelsleut, in die
aufblühenden Salzkulturen.
Die
Jahreszahlen im altehrwürdigen Dachgebälk und im Wehrgang erzählen
in Verbindung mit dem reichen Archivgut doch einiges, was die
Wachsoldaten, Landsknechte und Schützen auf Staufeneck so alles
erlebten. Auf dem Wehrgang mussten vor allem die Pidinger Bauern laut
Urbar von 1562 “wachten, wanns die Not braucht”. Sie waren auch
verpflichtet, die “allezeit einsitzenden Wildschützen” zu
bewachen.
Nach einer
fürstlich Salzburgischen Landesordnung von 1526 war den Untertanen
auf deren Bitte und Ersuchen gestattet, als Heimwehr einen “Tierspieß
und eine Armbrust, nach altem Herkommen und Gesetz” zu besitzen.
Allerdings durften die einfachen Bauersleut, diese “Hauswehren”
nicht auf den Gassen und zum Kirchgang tragen. Die Bauersleut, die auf
den Einöden saßen, durften diese Hauswehren wie Armbrust, Spieße,
Schwerter, und Stächel gegen die wilden Tiere anwenden, ebenso gegen
die “bös - und mutwilligen Leut, welche die Pauern bedrängen und nötigen”.
Gegebenenfalls sie aber von der Obrigkeit aufgefordert werden, haben
sie diese Hauswehren zum “Widerstand der bösen und aufrührigen
Leut sowie während der Jagd auf die schädlichen Tiere zu
gebrauchen”.
Als wilde
und schädliche Tiere galten damals der Luchs, der Bär, Fuchs und
Wolf. Besonders im Winter 1630 herrschte eine große Wolfsplage. Der
Pfleger zu Staufeneck wurde angewiesen, an den Türen von Kirchen und
Tafernen einen Hinweis anzuschlagen, dass die “Untertanen am Abend
wegen der Wolfsgefahr ihre Häuser nicht verlassen”. Der Luchs war
im
ganzen Land
heimisch. So wurden in der Glemm um 1600 “an die 15 Lüchs
gefangen”. Am Untersberg wurde von den Staufeneckischen Jägern noch
um 1700 auf Bären und Luchse gejagt. Der vorletzte Bär wurde im
Salzburger Land 1825 in Großarl und der letzte 1830 am Schafberg
erlegt. In Bayern wurde noch am 24.
Oktober 1835 bei
Ruhpolding ein Bär erlegt.
Aus dem
Urbar von 1562 sehen wir, dass auch zu Staufeneck beim Wirt zu
Mauthausen eine Schießstätte auf “dem Schützenlandl” war. Nun
hatten aber die Schützen ihre “Heimwehren” nicht nur zur
Verfolgung der “bösen, aufrührerischen Leut und zur Jagd auf die
schädlichen wilden Tiere” verwandt, sondern auch allgemein zum
Wildern. Nachdem die eingeschriebenen wie die uneingeschriebenen Schützen,
inzwischen mit Feuerwaffen ausgerüstet unter dem
Vorwand, mit ihren “Feuerrohren” dem Erzstift zu dienen,
statt dessen “diese Pixen zum Schaden des Wildes verwandten”,
wurden die Strafen gegen Wildfrevel verschärft. Ab 1675 durfte keiner
weder mit einer “gezogenen oder Schrödtpixen außerhalb seines
Hausangers und schon gar nicht in einer Tafern oder im Wald, außer
den von der Gerichtsobrigkeit zum erlaubten gemeinschaftlichen Schießen
angetroffen werden”. Die Pfleggerichte wurden “derowegen ernstlich
angehalten, diese Verordnung in scharfer Aufsicht zu halten.” Wurde
ein Übeltäter zum erstenmal
erwischt, konnte er mit 3, dass zweitemal mit 6 Gulden bestraft
werden. Das dritte “delictum hatte die Landesverweisung zur
Folge”.
Übrigens
wurden alle anfallenden Unkosten von der “Gemeinanlagskasse”
bezahlt, die anlässlich der Polizeistreifen mit
den Jägern, Gerichtsdienern und Schützen entstanden, wenn sie
“Vaganten und entflohenen Gefangene” versorgen und zum nächsten
Gericht bringen mussten. Aus der gleichen Gemeindekasse wurden auch
die “Kurkosten und die Beihilfen” für die armen Leute des
Gerichtsbezirkes bezahlt.
Ein
umfangreiches Aktenmaterial vom Pfleggericht Staufeneck befindet sich
im Staatsarchiv München. Darin wird über Scheibenschützen, Wildschützen
und Jäger berichtet. Zu viel Wild, das den Bauern die Äcker leer fraß,
Armut, Not, aber auch Jagdleidenschaft führten zur
Wilddieberei. Das veranlasste die Landesfürsten von Salzburg zu
geharnischten Befehlen an den Pfleger zu Staufeneck.
Am 30.
Oktober 1690 erhielt das Pfleggericht Staufeneck nach einer
eingehenden Darlegung der Probleme mit dem Landesfürsten genaue
Anweisungen, wie sich das Gerichtspersonal gegenüber den “Feuerschützen
in diesem hochfürstlichen Erzstift” zu verhalten hat.
Zum ersten
mussten die eingeschriebenen Scheibenschützen, welche in der Stadt
und auf dem Land angesessen und begütert sind, einen guten Ruf haben
und den Steuerverpflichtungen nachkommen. Ohne
Unterschied
konnten “selbe verheiratet oder ledigen Standes, einschließlich der
Söhne, solange sie bei
den Eltern wohnen, für jedes Haus eine oder zwei Zillbüchsen zum
Scheibenschießen besitzen”. Keineswegs war eine Schrotflinte zum
Scheibenschießen erlaubt Außerdem durften sie diese nicht “zum
Streifen auf Vaganten gebrauchen”.
Zweitens
konnte denjenigen Scheibenschützen, die weder angesessen noch sonst
begütert waren aber einen ehrbaren Wandel führten, “dergleichen
Bixen gegen eine Bürgschaft von 30 Gulden gestattet werden”.
Drittens
wurde darauf hingewiesen, wie man sich verhalten soll, wenn die Schützen
ihre “Zillröhr” behalten und sich zum Scheibenschießen beim
Gericht anmelden. Es musste darauf geachtet werden, dass die Büchsen
ordentlich beschrieben und mit einem “gewissen Zaichen und Marken
versehen und diese allhier angefertigt sind.” Außerdem durften ohne
Obrigkeitliches Vorwissen die Büchsen weder im In-
noch ins Ausland verkauft oder vertauscht werden. Bei Verkauf
einer Waffe musste der Käufer benannt und eingeschrieben werden.
Sollte da “einer eine Büchse einem anderen leihen und dieser wird
beim Wildpretschießen erwischt, sind beide abzustrafen”. Die Übeltäter
mussten nach einer eingehenden Vernehmung beschrieben werden, damit
man “künftig über diese Scheibenschützen eine sichere Nachricht
habe”. Zudem war nachzuforschen, ob noch weitere Büchsen in ihrem
Besitz waren.
Was nun
diejenigen Untertanen betraf, welche keine eingetragenen Schützen,
jedoch begütert, an den Grenzen, Einöden oder abgelegenen Orten
wohnten und für 30 Gulden eine Bürgschaft stellten, denen wurde
“durch Ihre hochfürstliche Gnaden gnädigst bewilligt, dass sie
ihre Hauswehr und Pixen zur Vertreibung böser Leut gebrauchen können.
Hingegen sollen diejenigen, die weder Güter haben noch für eine Bürgschaft
aufkommen können, keine andere Hauswehr als Spieß, Morgenstern und
dergleichen gebrauchen”.
Angesehenen
Schützen, die sich anlässlich von
Polizeistreifen und “Einfangen von Vaganten wie bei den hochfürstlichen
Jagden desto williger gebrauchen ließen”, konnte das Ristgeld
erlassen werden.
Nachdem
die Befehle über das Verhalten der “Feuerschützen” von den
Pfleggerichten den Untertanen bekannt gemacht wurden, einige aber doch
Büchsen oder Schrotflinten verheimlicht hatten, wurden sie manchmal
von “lieben” Bekannten oder Freunden zur “Anzeig vor Gericht”
gebracht. Sie hatten mit schweren Strafen zu rechnen. Ihnen wurden
bereits erteilte Genehmigungen zum Scheibenschießen entzogen. Die
“verschwiegenen Pixen wurden eingezogen, die Übeltäter mussten in
Eisen und Banden nach
Salzburg geliefert, dazu nach gestalten Dingen empfindlich abgestraft
werden. Die hinterlegten Pixen mussten geschätzt, beschrieben und in
den nächsten werden”.
Am 12.
November 1695 bekam der “Edl, Gestrenge und besonders liebe
Freund”, Kammerlohr, Pfleger
zu Staufeneck, vom Hofrats-Präsidenten von Zillerberg wiederum ein
Schreiben, dass verschiedene verdächtige Bauern und Schützen ihre Büchsen
nicht abgeliefert haben und sich damit entschuldigen wollten, sie hätten
nur alte und “unbrauchbare Trümmer
zuhaus”. Zillerberg weist aber darauf hin, dass es laut dem
Generalbefehl “völlig unerheblich ist und kein Unterschied gemacht
wird ob dergleichen Büchsen schon alt, unbrauchsam oder zerbrochen
sind. Falls sie dieselben nicht unverzüglich zu Gericht liefern,
werden sie wohl eine größere Straf unfehlbar zu erwarten haben”.
Neben den
allgemeinen Steuerbelastungen gab es auch die so genannte Rist- oder Rüststeuer.
Diese wurde zu Martini
eingehoben und betrug von 100 fl. geschätzten Steuerkapitals 5 kr. 2
Pfg., so dass zum Beispiel der Mayerbauer zu Martini neben der halbjährlichen
Grundsteuer von 27 Gulden aus dem geschätzten Steuerkapital (8 x 5 kr.
2 Pfg. = 44 kr.) Ristgeld zahlen musste. Das Ristgeld durfte der Bauer
aber abziehen, wenn er jedes mal beim Vortelschiessen anwesend war. Es
musste nämlich jeder eingeschriebene Schütz im Jahr sechsmal zu den
vorgeschriebenen Vortelschießen erscheinen. Für jedes
unentschuldigte Fernbleiben musste der Schütz 15 kr. zur Schützenkasse
als Strafe einzahlen. Man nannte das “Vortelschießen-Leggeld
zahlen”.
Obwohl als
Anreiz zur Beteiligung am Scheibenschießen die Bauern sogar die
Ristgeldsteuer sparen konnten und zusätzlich außerdem vom Landesfürsten
für die Staufenecker Feuerschützen ein “Vortel” (Vorteil =
Preis) von 10 fl. zur Verfügung gestellt wurde, besuchten die Bauern
den Schützenstand beim Mauthauserwirt nicht regelmäßig. Im Februar
1698 hatten die Feuerschützen geklagt, dass sie bisher immer 10 fl.
Vortl zum Verschießen bekommen hätten, weil aber letztlich nur 2 bis
3 am Schießstand waren, hatte ihnen der Landesfürst 4 fl. Vortl
entzogen. Das Fernbleiben hatte nicht nur den Pfleger geärgert,
sondern auch den Landesfürsten. Immerhin war ja der “Endzweck der
eingeschriebenen Schützen, dass sie zur allfallsigen Landesdefension
brauchbar und immerfort in Übung sind, aufs Ziel zu schießen,”
meinte der Pfleger zu Staufeneck.
Nun
befinden sich aber laut Verzeichnis wieder bis zu 15 Feuerschützen am
Schützenstand. Deshalb ersucht der Pfleger Ernst Diepold von Danberg
die “Wohledelgeborenen und hochgelehrten Herren der Hofkammer zu
Salzburg, dass den Feuerschützen wieder wie ehemals die 10 fl. in
Gnaden verwilligt werden.”.
Bereits am
22. April wird dem Pfleger seine Bitte genehmigt, indem ihm mitgeteilt
wird, dass “vom Obristjäger
nach Vortrag gnädig bewilligt wurde, den sämtlichen Feuerschützen
Euer anvertrautem Pfleggericht die bis anno 1683 genossenen 10 fl.
Vortl aufgrund der zugenommenen Anzahl wieder auszuzahlen und in der
Ristgeldrechnng auf Ausgab zu setzen”.
Nun gab es
außer den privilegierten Schießständen “laut jüngsthin
geschehener Anzeige durch die Jäger“ auch die unprivilegierten
“Schießständ, wo das Scheibenschießen derzeit sehr über Hand
nehme”. Deshalb wurde dem Pfleggericht Staufeneck am 21. April 1787
mitgeteilt, dass unterm 21. August 1772 ein hochfürstlicher Befehl
erlassen wurde, indem nicht nur auf die Wildpretschützen hingewiesen,
sondern auch die “sogenannten Winkelschüsse mit strengsten Verbot
belegt wurden”. Staufeneck wurde angehalten, dass
außer den Vortl - (Preisschießen) - Hochzeit und anderen
Freischüssen an den gewöhnlichen Schießstätten ohne Erlaubnis
keine Genehmigung erteilt werden dürfe. Die Schützen mussten jedes
mal die Erlaubnis einholen sowie den
Revierjäger benachrichtigen. Schützen, die sich nicht an
diese Anordnung halten,
sind “ohne weiteres zur Strafe zu ziehen. Somit ist diese höchste
resolution einschließlich die weitere Wissenschaft pflichtschuldigts
sofort bekannt zu machen”.
Aus
den Gerichtsprotokollen ist ersichtlich, dass sich die Bauernburschen
selten um diese Einschränkungen gekümmert haben. Infolgedessen
wurden zum Ärger der Obrigkeit die “Feuerbüchsen” nicht nur bei
kirchlichen Feiertagen und Bauernhochzeiten, sondern immer wieder an
“verschwiegenen Orten und Winkeln” abgefeuert. Hinzu kam der
Aberglaube, dass man durch Böllerschießen wie mit Wetterläuten
einen drohenden Hagelschauer abwenden könnte. Die Pflegeverwaltung
wurde aufgefordert, diese “sträflichen Exzesse mit Läuten und
Schießen” abzustellen, die “Rädelsführer und Urheber auf das
Gericht zu bestellen, deren Böller und Büchsen innerhalb von 3
Wochen einzuziehen, den gehorsamen Untertanen aber zu Trost und
Beruhigung ihre Vorurteile und eingebildeten Nutzen durch
einleuchtende Vernunftsgründe in Wissenschaft zu bringen.” Am 15.
Februar 1797 wurden die Ausschüsse der Gemeinden auf das Schloss
bestellt, wo den Untertanen laut der landesfürstlichen Verordnung
erklärt wurde, das Ungewitter und Hagel ihre Ursache in “den
unerforschlichen Wegen der Natur und ihres Schöpfers haben und nicht
durch die schwachen Bemühungen der Menschen durch Schießen und Läuten”
zu verhindern sind.
Durch die
sich allmählich bildenden Schützenvereine wurde so mancher alte
Brauch übernommen, der ursprüngliche Sinn und Zweck ging aber
verloren. Die ersten Schützengesellschaften entstanden in den
mittelalterlichen Städten. Sie wehrten sich gegen die Übergriffe des
Adels und der Fürsten. Im Laufe der Zeit wurden die Schützenfeste zu
wahren Volksfesten und wandelten sich letztlich in Vergnügungsgesellschaften.
Die Schützenscheibe ist heute
untrennbar als wichtiger Bestandteil mit der Schützenkultur
verbunden. Ursprünglich wurde nur mit Bogen und Armbrust auf hölzerne
Vögel, an hohen Stangen befestigt, geschossen. Die Münchner
Armbrustschützen pflegen noch heute diesen Brauch. Mit dem Vordringen
der Feuerwaffen hatte man durch das Scheibenschießen eine bessere
Kontrolle über die Schießleistungen. Eine Vielfalt von Schützenscheiben
zeigt uns das gesellschaftliche Leben der vielen Schützenfeste und
sind inzwischen interessante Kulturspiegel unserer Heimat.
Jahrhunderte
hindurch kann man anhand der Schützenverzeichnisse des Pfleggerichts
Staufeneck die “eingeschriebenen Schützen” verfolgen. Waren 1683
bis zu 15 Feuerschützen am Schießstand, so waren am 8. Juni 1778
laut Verzeichnis schon 63 Feuerschützen
eingeschrieben.
Oberschützenmeister war damals Jakob
Altenmutter zu Altenmuet, Unterschützenmeister war Mathias Hogger an
der Großen Ed.
Högler
Viertl
Franz Pommer zu Kaltenkraut,
Andre Rehrl zu Großenzing,
Mathias Passtätter am Gut Spillmansberg,
Franz Hogger an der Groß Ed,
Josef Gumpinger am Urban Gut in Steinhögl,
Hans Fux am Knogl,
Baltasar Unterrainer, Hermannberg,
Wolf Nitzinger am Willnberg,
Mathias Waidspointner zu Waiderspoint,
Wolf Dobis am Gut Schenbuch,
Mathias Nitzinger am Thoman Bauern Gut,
Johann Enzinger am Schwaiger Gut.
Gmainer Viertl
Kaspar Holleis, Wirt,
Johann Posch Schmid.
Auer Viertl
Georg Kellinger Naglschmid,
Johann Hogger am Wisbach.
|
Stoißberger
Viertl
Georg Waidenspointner an der
Achen,
Hans Pommer am Gut Hinterreit,
Rupp Stainprecher am Stainprecher Gut,
Johann Mayr am Felber,
Andre Dornhausstatter am Stroblgut,
Mathias Unfertinger am Schaffer Lehen,
Hans Traxl, am Windisch,
Andre Unfertinger am Gut St. Johannishögl,
Hans Enzinger zu Hausstat,
Rupp Mayr zu Ringlbach,
Georg Perger am Gut Hollweg,
Franz Gaisreiter am Rehrl Gut,
Georg Oberhofer zu Hoched,
Franz Hochrenter am Gut Baumgarten,
Wolf Niederegger am Gut Neuhaus,
Mathias Willnberger am Vordermayrgut zu Holzhausen,
Hans Wimmer zu Hintgerstoiß,
Georg Baumgartner am Wimerlehen,
Georg Bauer zu Erlach,
Michael Gruber an der Obermühl,
Mathias Schintler am Gut Wibm.
|
Hofhammer
Viertl
Michael Höglauer am Meister Gut,
Georg Wisbacher am Herrn Gut,
Andre Mayr zu Doppln,
Georg Perger zu Rain,
Joseph Reischl am Hogger,
Sebastian Waldhutter am Nechlgut zu Ramling,
Johann Eder am Kramer Lehen.
Aufhamer Viertl
Joseph Rehrl am Thennloh,
Mathias Schwaiger an der Schwaigl Mühl,
Rupp Löxhaller am Hainzlgut,
Joseph Hinterstoißer an der Schornmühl,
Placidus Pinder Wirt zu Auham,
Georg Hocheder am Reitmayr Gut. |
Pidinger
Viertl
Rupp Kern an der Habich Schmidten,
Johann Gimpl Wirt,
Johann Fagerer am Jager Gut,
Rupp Riß an der Riß Mühl,
Johann Stainprecher am Potscher Gut,
Hans Polzner am Oggsteiner Gut,
Michael Erber am Lienhard Gut,
Hans Schendorfer am Hogger Gut.
Straßer Viertl
Joseph Gschoßleitner am Gut
Oberholz,
Georg Suhrer zu Pach,
Joseph Mayr am Hogger Gut zu Thundorf. |
Verfasser:
Max Wieser
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